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   RG, 23.02.1894 - 106/94   

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https://dejure.org/1894,458
RG, 23.02.1894 - 106/94 (https://dejure.org/1894,458)
RG, Entscheidung vom 23.02.1894 - 106/94 (https://dejure.org/1894,458)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1894 - 106/94 (https://dejure.org/1894,458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Können die Vergehen der §§ 239. 240 St.G.B.'s in Idealkonkurrenz begangen werden? 2. Hindert es die Annahme einer Idealkonkurrenz, wenn das eine der konkurrierenden Delikte zu einem früheren Zeitpunkte vollendet war, als das andere?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 25, 147
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden kann, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu hindern (vgl. BGH NStZ 1992, 33, 34; RGSt 25, 147, 148; OLG Koblenz VRS 49, 347, 350).
  • BGH, 19.09.1991 - 1 StR 509/91

    Freiheitsberaubung - Autofahrt - Beleidigung - Sexuelle Selbstbestimmung -

    Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe die Geschädigte (zwar nicht durch Einsperren, doch auf andere Weise im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB) des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt (vgl. schon RGSt 25, 147 f. sowie Dreher/Tröndle a.a.O. § 239 Rdn. 4).
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Die Freiheitsberaubung ist kein Zustandsdelikt, sondern eine Dauerstraftat, die erst zum Abschluß gelangt, wenn die Freiheitsentziehung wieder aufgehoben wird (RGSt 25, 147, 149; Schönke-Schröder § 239 Randn. 12; A. Schäfer LK 80 Aufl. § 239 Anm. 6; vgl. BGHSt 1, 391 ff).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 207/56

    Rechtsmittel

    Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 f; 25, 147; 61, 239, 241; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB).

    Wegen des Verhältnisses zu § 239 StGB wird auf die Entscheidungen RGSt 25, 147 und RGSt 31, 301 verwiesen; danach würde auch hier Tateinheit vorliegen, wenn die Nötigung nicht nur zu dem Zweck der Freiheitsentziehung, sondern mit einem darüber hinausgehenden Ziele, etwa in der Absicht, eine Zeugenaussage zu erzwingen, geschehen wäre.

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

    Neben § 239 StGB ist die Anwendung des § 240 StGB ausgeschlossen, wenn sich der Zweck der Freiheitsberaubung darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthalts zu hindern (vgl. BGHSt 30, 235, 236; RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 239, 241).
  • BGH, 15.03.1978 - 2 StR 699/77

    Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung durch gewaltsame Hinderung von

    Dient die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens, so ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (RGSt 25, 147; 31, 301; BGH 1 StR 686/52 vom 29. September 1953 und 1 StR 52/55 vom 26. April 1955).
  • BGH, 08.07.1960 - 2 StR 145/60

    Rechtsmittel

    Tateinheit zwischen Nötigung und Freiheitsberaubung kann dann vorliegen, wenn mit der Drohung oder der Gewalt mehr erreicht worden soll als die Freiheitsentziehung selbst (RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 241; OGHSt 1, 233 und unveröffentlichte Entscheidungen des BGH).
  • BGH, 26.04.1955 - 1 StR 52/55

    Rechtsmittel

    Insoweit geht die Bestimmung des § 239 StGB derjenigen des § 240 StGB vor (RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 241; 59, 291; 1 StR 686/52 vom 29. September 1953).
  • BGH, 28.01.1954 - 4 StR 740/53

    Rechtsmittel

    Gesetzeskonkurrenz mag zwar bestehen, wenn die Nötigung nur zwecks Unterlassung der Ortsveränderung des Betroffenen begangen wird (RGSt 25, 147, 149).
  • BGH, 25.09.1957 - 2 StR 336/57

    Rechtsmittel

    Geht jedoch der Vorsatz des Täters darüber hinaus und will er nun die Freiheitsberaubung auch als Mittel zur Erreichung eines weitergehenden Zweckes benutzen, liegt Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung vor (RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 239).
  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 686/52

    Rechtsmittel

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